BFH - Beschluss vom 03.07.2012
IX B 38/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1824
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 235/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen IX B 38/12

DRsp Nr. 2012/18124

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag ist im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig. 2. NV: Stellt das FG bei Baumaßnahmen in allen vier Kernbereichen einen Standardsprung fest, ist es ohne Belang, wenn das FG von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard bezogen auf den ursprünglichen Zustand spricht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.

1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag (im Schriftsatz vom 15. Mai 2012, S. 2 oben) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht --FG--, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens in Gestalt eines entsprechenden Sachantrags (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).