BFH - Beschluss vom 05.10.2012
III B 15/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 88
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen III B 15/11

DRsp Nr. 2012/22052

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Zur Frage des Abschlusses von Investitionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 im Zusammenhang mit Immobilien, deren Generalsanierung zwar geplant, die aber nach Durchführung einzelner Arbeiten jahrelang im Stadium eines "Rohbaus" verblieben sind und deshalb nicht bewohnbar waren. 2. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.

Eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss in ihrer Begründung konkret auf die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.