FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen III B 15/11
DRsp Nr. 2012/22052
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Zur Frage des Abschlusses von Investitionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1InvZulG 1999 im Zusammenhang mit Immobilien, deren Generalsanierung zwar geplant, die aber nach Durchführung einzelner Arbeiten jahrelang im Stadium eines "Rohbaus" verblieben sind und deshalb nicht bewohnbar waren.2. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.
Eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss in ihrer Begründung konkret auf die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen.