BFH - Beschluss vom 10.07.2013
IX B 25/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2. Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1604
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 207/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen IX B 25/13

DRsp Nr. 2013/19821

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wird Rechtsbeugung gerügt, ist die Restitutionsklage vor dem FG der statthafte Rechtsbehelf. 2. NV: Das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) wird nicht durch eine --im Übrigen dem materiellen Recht zuzuordnende-- (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung seitens des FG verletzt. 3. NV: Mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung und darauf basierenden fehlerhaften Rechtsanwendung, also materiell-rechtlicher Fehler des FG-Urteils, kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO -- nicht erreicht werden. 4. NV: Die besonderen Umstände offensichtlicher (materieller oder formeller) Fehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung sind in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen.

1. Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung oder fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Finanzgericht kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht.