BFH - Beschluss vom 30.09.2013
III B 20/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 58
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 920/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen III B 20/12

DRsp Nr. 2013/23838

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache gar keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt.