BFH - Beschluss vom 22.06.2012
IX B 123/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1619
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 271/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der geltend gemachten Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen IX B 123/11

DRsp Nr. 2012/16750

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der geltend gemachten Verfahrensmängel

1. NV: Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2. NV: Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 135 bis § 137 FGO, so dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 keinen Erfolg. Im Übrigen (Streitjahre 2001 bis 2004) ist die Hauptsache erledigt.