BFH - Beschluss vom 09.01.2013
X B 71/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 579
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2687/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen X B 71/12

DRsp Nr. 2013/3862

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

NV: Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht und den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, indem es schriftsätzlich benannte Zeugen nicht vernommen hat, ist nicht schlüssig erhoben, wenn die Beschwerdebegründung keine Angaben dazu enthält, welche Möglichkeiten dem FG zur Ermittlung der Anschrift der --ohne ladungsfähige Anschrift benannten-- Zeugen zur Verfügung gestanden hätten.

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen der Ladung von Zeuginnen gerügt, deren ladungsfähige Anschrift nicht bekannt war, so ist darzulegen, welche Möglichkeiten dem Finanzgericht zur Ermittlung der ladungsfähigen Anschriften von nur mit Vor- und Zunamen benannten Zeuginnen zur Verfügung gestanden hätten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe