BFH - Beschluss vom 21.07.2017
X B 167/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 343
BFH/NV 2017, 1447
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 742/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen X B 167/16

DRsp Nr. 2017/12791

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

NV: Die Sachaufklärungsrüge kann nicht Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts kann nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 S. 2 FGO) gesehen werden. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juni 2016 3 K 742/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.