BFH - Beschluss vom 13.04.2017
IX B 22/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 158/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen IX B 22/17

DRsp Nr. 2017/7103

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. 2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 S. FGO gerügt, so ist darzulegen, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der klagenden Partei erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts hätte führen können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2016 9 K 158/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.