BFH - Beschluss vom 03.05.2013
IX B 153/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2788/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen IX B 153/12

DRsp Nr. 2013/17329

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht

1. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG liegt nicht vor, wenn aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das Gericht eine (über die angeordnete Vernehmung eines Zeugen hinausgehende) weitere Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte, (weitere) Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt bzw. wiederholt werden oder seitens der Kläger darauf oder auf sonstige Aufklärungsmaßnahmen nicht hingewirkt wurde und die fachkundig vertretenen Kläger gleichwohl rügelos zur Sache verhandeln. 2. NV: Die (pauschale) Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben stellt keinen Sachaufklärungsmangel dar.

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen gerügt, so ist vorzutragen, warum weder das Übergehen der Beweisanträge noch die Verletzung einer von Amts wegen auch ohne entsprechenden Beweisantrag gebotenen Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe