BFH - Beschluss vom 28.04.2020
IX B 129/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2, § 74, § 155, § 116 Abs. 5 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; EStG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 903
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3131/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX B 129/19

DRsp Nr. 2020/9428

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.03.2019 – 3 K 3131/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2, § 74, § 155, § 116 Abs. 5 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295; EStG § 21 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.