BFH - Beschluss vom 05.03.2020
VIII B 118/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 780
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 181/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Unterbleibens einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG mangels Darlegung einer abstrakt wählbaren Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen VIII B 118/19

DRsp Nr. 2020/8111

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Unterbleibens einer Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG mangels Darlegung einer abstrakt wählbaren Rechtsfrage

NV: Umschreibt der Beschwerdeführer Umstände des konkreten Streitfalls, nach denen er einem grundlegenden Rechtsirrtum unterlegen sei, er deshalb seine Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben und auch keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt habe, ihm wegen seines Irrtums aber kein Vorwurf eines groben Verschuldens gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemacht werden könne, wirft er keine abstrakt klärbare Rechtsfrage auf.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.06.2019 – 12 K 181/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32d Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.