BFH - Beschluss vom 24.03.2014
X S 4/14 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1067

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, da die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint

BFH, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen X S 4/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/8152

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, da die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint

1. NV: Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung kann PKH wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auch dann nicht gewährt werden, wenn eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zwar im Hinblick darauf, dass das FG zu Unrecht durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil entschieden hat, zweifellos Erfolg hätte, zugleich aber feststeht, dass das FG die Klage im zweiten Rechtszug aus inhaltlichen Gründen als unbegründet abweisen müsste. 2. NV: Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG zu Unrecht durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil entscheidet, insbesondere bei einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bereits das Feststellungsinteresse unzutreffend verneint. 3. NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen musste.