BFH - Beschluss vom 06.07.2012
V S 8/12 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines PKH-Antrags durch unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und mangels Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen V S 8/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/17067

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines PKH-Antrags durch unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und mangels Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

NV: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Da es zumutbar ist, dass sich der Antragsteller über dieses formale Erfordernis ggf. auch beim Prozessgericht erkundigt, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen der Ablehnung des Antrags auf PKH der X AG i.L. durch den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 6. Februar 2012 (5 K 1760/11 U (PKH)).

Mit der unter dem Aktenzeichen V B 37/12 anhängigen "sofortigen Beschwerde" rügt der Antragsteller, durch die Versagung der PKH versuchten die Richter des FG, notwendigen Feststellungen auszuweichen und Verfahrensversäumnisse zu verdecken.