BFH - Beschluss vom 12.03.2013
X S 12/13 (PKH)
Normen:
GVG § 198; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 961
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.08.2012

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Verzögerung des Verfahrens, da eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden und die Klagefrist nicht eingehalten ist

BFH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen X S 12/13 (PKH)

DRsp Nr. 2013/6277

Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Verzögerung des Verfahrens, da eine Verzögerungsrüge nicht erhoben worden und die Klagefrist nicht eingehalten ist

NV: Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann auch nicht ausnahmsweise verkürzt werden.

Normenkette:

GVG § 198; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der er Entschädigung in Höhe "ab" 1.200 € erhalten möchte. Er meint, das Verfahren V S 27/12 (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe zu lange gedauert.

Im Finanzgerichtsverfahren stritt der Antragsteller mit der Familienkasse um die Frage, wie das Kindergeld für seine Tochter ausgezahlt wird. Das Sächsische Finanzgericht (FG) verhandelte am 8. August 2012 mündlich. Der Antragsteller wandte sich vornehmlich dagegen, die Kosten des Verfahrens tragen zu sollen.

Das FG wies die Klage durch Urteil vom 8. August 2012 ab.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim BFH PKH für eine Beschwerde gegen das Urteil. Dieser Antrag wurde unter V S 27/12 (PKH) aufgenommen.

Die Landesjustizkasse Chemnitz stellte dem Antragsteller am 30. November 2012 für das Verfahren vor dem FG ... € in Rechnung. Am 19. Dezember 2012 erfolgte eine Mahnung.