BFH - Beschluss vom 05.06.2012
I R 51/11
Normen:
EStG § 24 Nr. 2; KstG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1099/06

Zurückweisung der Revision betreffend die Zuordnung von Zinsen auf Vorsteuererstattungsansprüche zum Betriebsvermögen mangels einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2, 3 FGO entsprechenden Begründung

BFH, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen I R 51/11

DRsp Nr. 2012/18126

Zurückweisung der Revision betreffend die Zuordnung von Zinsen auf Vorsteuererstattungsansprüche zum Betriebsvermögen mangels einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2, 3 FGO entsprechenden Begründung

NV: Wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG wegen eines Verfahrensfehlers, so sind nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO die diese Behauptung tragenden Tatsachen schlüssig zu bezeichnen. Wird die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des FG auf einen materiellen Rechtsverstoß gestützt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO), so kann insoweit --aufgrund der Bindung des Revisionsgerichts nach § 118 Abs. 2 FGO -- grundsätzlich nur geltend gemacht werden, dass die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2; KstG § 8 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein kommunaler Zweckverband. Er wurde 1998 im Zuge der Neuordnung der Abfall- und Abwasserwirtschaft in ... gegründet und ist hierdurch Rechtsnachfolger u.a. des V-Verbands (V) geworden, der sich gleichfalls mit der Abfallentsorgung und -verwertung befasste und verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhielt.