BFH - Urteil vom 18.01.2012
II R 50/10
Normen:
AO § 139a Abs. 1; AO § 139b Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3986/08

Zurückweisung der Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Löschung der Identifikationsnummer sowie der in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten

BFH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen II R 50/10

DRsp Nr. 2012/3782

Zurückweisung der Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Löschung der Identifikationsnummer sowie der in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten

Normenkette:

AO § 139a Abs. 1; AO § 139b Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1;

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) teilte der im Jahr 2007 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.

Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO sowie die dazu nach § 139b Abs. 3 AO und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, blieb erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung von Daten unter dieser Nummer rechtswidrig waren und sind.

Das BZSt beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.