BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII B 279/98
Normen:
FGO § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 324

Zurückweisung der Revision gem. § 126 Abs. 4 FGO

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII B 279/98

DRsp Nr. 2000/618

Zurückweisung der Revision gem. § 126 Abs. 4 FGO

1. Wird Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, ist § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren wegen Zulassung der Revision entspr. anzuwenden. Eine von vornherein aussichtslose Revision ist daher nicht zuzulassen. 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Rechtswidrigkeit eines VA grundsätzlich nicht festgestellt, sondern kann nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gegen die rechtswidrige Ablehnung eines VA ist nur die Verpflichtungsklage gegeben.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4, § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in dem Steuerverwaltungsverfahren des A durch Verfügung vom 15. Oktober 1991 nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgewiesen worden. Später hat das FA diese Verfügung aufgehoben. Der Kläger hat jedoch wegen der Verfügung Klage erhoben und unter anderem begehrt, festzustellen, daß sie rechtswidrig gewesen ist. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Ablehnung (Bescheid des FA vom 30. April 1992) seines beim FA gestellten Antrages, festzustellen, daß die Verfügung rechtswidrig war sowie in diesem Zusammenhang stehende Schreiben des FA vom 27. Januar und 15. Mai 1992 rechtswidrig gewesen seien, und daß das Steuergeheimnis verletzt worden sei.