1. Wird Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, ist § 126 Abs. 4FGO im Verfahren wegen Zulassung der Revision entspr. anzuwenden. Eine von vornherein aussichtslose Revision ist daher nicht zuzulassen.2. Im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Rechtswidrigkeit eines VA grundsätzlich nicht festgestellt, sondern kann nur im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Gegen die rechtswidrige Ablehnung eines VA ist nur die Verpflichtungsklage gegeben.