BFH - Beschluss vom 11.10.2013
III R 69/11
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 26/11

Zurückweisung der Revision mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen III R 69/11

DRsp Nr. 2013/24420

Zurückweisung der Revision mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt sowie die Historie des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens wiederholt, daneben die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung sowie die Kernargumentation des FG referiert, um sodann lediglich anzuführen, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. 2. NV: Die Erklärung, das FG habe im Beschluss wegen Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Rechtsverfolgung zunächst hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt, die Klage dann aber abgewiesen, reicht nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darzulegen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihren minderjährigen --in Polen bei der Großmutter lebenden-- Sohn (S) Kindergeld ab April 2011 zusteht.