BFH - Beschluss vom 29.04.2013
III S 29/12 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1116

Zurückweisung des Antrags auf Billigung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, da der Antragsteller innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 S. 1 FGO keinen vollständigen PKH Antrag eingereicht hat

BFH, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen III S 29/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/14717

Zurückweisung des Antrags auf Billigung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, da der Antragsteller innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 S. 1 FGO keinen vollständigen PKH Antrag eingereicht hat

1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlichen geltenden Vertretungszwang. 2. NV: Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schafft, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht. 3. NV: Die Unkenntnis dieser Grundsätze kann keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da es dem Beteiligten zuzumuten ist, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse der Stellung eines wirksamen PKH-Antrags zu erkundigen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) vom 19. Oktober 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde.