Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 140.000 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2021 zugestellte Urteil legte der Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 begründete der Kläger die Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
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