BGH - Beschluss vom 20.09.2022
VI ZB 17/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 47
FamRZ 2022, 1867
MDR 2023, 123
NJW-RR 2022, 1717
VersR 2023, 340
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8858/19
OLG München, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 7600/21

Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechenbares Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VI ZB 17/22

DRsp Nr. 2022/14591

Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechenbares Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 140.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 25. September 2021 zugestellte Urteil legte der Kläger fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 begründete der Kläger die Berufung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.