BFH - Beschluss vom 30.06.2020
XI S 11/20
Normen:
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 26
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 26/18

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

BFH, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen XI S 11/20

DRsp Nr. 2020/16373

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2019 – XI R 26/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 11.12.2019 – XI R 26/18 (BFH/NV 2020, 616) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2018 – 8 K 2620/15 wegen Umsatzsteuer 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung, warum der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, hat er zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 (BStBl II 2020, 296) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie macht zur Begründung geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass