BFH - Beschluss vom 29.07.2020
XI S 8/20
Normen:
FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2581
BFH/NV 2021, 34
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 23/18

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

BFH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen XI S 8/20

DRsp Nr. 2020/16374

Zurückweisung einer Anhörungsrüge betreffend die Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. 2. NV: Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2019 – XI R 23/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 11.12.2019 – XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U wegen Umsatzsteuer 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung, warum der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, hat er zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 (BStBl II 2020, 296) Bezug genommen.