BFH - Beschluss vom 10.09.2014
IX S 10/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4;

Zurückweisung einer Anhörungsrüge, da der Senat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen hat und sich mit seinem Vorbringen ausdrücklich auseinander gesetzt hat

BFH, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen IX S 10/14

DRsp Nr. 2014/16903

Zurückweisung einer Anhörungsrüge, da der Senat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen hat und sich mit seinem Vorbringen ausdrücklich auseinander gesetzt hat

1. NV: Zur schlüssigen Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zählt auch der Vortrag, was bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. 2. NV: Ist ein Beschluss kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Anhörungsrüge eine Gehörsverletzung hinsichtlich beider entscheidungserheblicher Teilbegründungen voraus.

Wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht, so ist darzulegen, was der Betroffene vorgetragen hätte, wenn das Gericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).