BFH - Beschluss vom 31.10.2014
IX S 19/14
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 222

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen IX S 19/14

DRsp Nr. 2015/116

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Eine Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, wenn das Gericht den Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Hat das Finanzgericht hinsichtlich der Frage des Zugangs der angefochtenen Steuerbescheide als auch hinsichtlich der Frage, ob eine Zustellvollmacht vorlag, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, so kann in der Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels einer Divergenzentscheidung keine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen. Jedenfalls wäre eine solche nicht ursächlich geworden, da eine für den Antragsteller günstige Entscheidung nicht ergangen wäre.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe