BFH - Beschluss vom 28.09.2010
IX S 10/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels einer neuen Billigkeitsgrundlage sowie eines Zulassungsgrundes mit grundsätzlicher Bedeutung oder des Erfordernisses einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen IX S 10/10

DRsp Nr. 2010/20470

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels einer neuen Billigkeitsgrundlage sowie eines Zulassungsgrundes mit grundsätzlicher Bedeutung oder des Erfordernisses einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. NV: Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren nur fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. NV: Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, kommt als nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundsrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss substantiiert dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Anhörungsrüge