BFH - Beschluss vom 20.06.2013
IX S 14/12
Normen:
FGO § 133a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1596

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX S 14/12

DRsp Nr. 2013/19844

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Ist der BFH trotz einer unzutreffenden Annahme gleichwohl auch auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage eingegangen, hat er den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299). Jedenfalls wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs in dem Beschwerdeverfahren IX B 87/12 nicht entscheidungserheblich verletzt.