BFH - Beschluss vom 18.07.2013
IX S 15/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1611

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs; Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX S 15/13

DRsp Nr. 2013/19838

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs; Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn nach Ladung und durchgeführter Vernehmung nur des einen geladenen Zeugen die Sach- und Rechtslage erörtert wird, und der fachkundig vertretene Kläger keine weiteren Beweis- und/oder Aufklärungsanträge wiederholt, stellt oder sonst auf sie hinwirkt, sondern rügelos zur Sache verhandelt. 2. NV: Die anderweitige Einschätzung der Prozesslage fällt in den Verantwortungsbereich der Kläger. Darin kann die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den BFH im Beschwerdeverfahren nicht gesehen werden.

Das Finanzgericht ist nicht gehalten, den Parteien Hinweise auf seine Einschätzung und auf das weitere (mögliche) Vorgehen zu geben. Eine Überraschungsentscheidung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Finanzgericht ausweislich der Ladungsverfügung eine über die angeordnete Vernehmung nur eines Zeugen hinausgehende weitere Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahme nicht durchzuführen beabsichtigte.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 ;

Gründe