BFH - Beschluss vom 22.03.2022
VIII S 10/21
Normen:
FGO § 133a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 605
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 126/19

Zurückweisung einer AnhörungsrügeReichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der RevisionszulassungFristauslösende positive Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen GehörsAuf der Hand liegende und nicht wahrgenommene Möglichkeit zur Kenntnisnahme

BFH, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen VIII S 10/21

DRsp Nr. 2022/6043

Zurückweisung einer Anhörungsrüge Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung Fristauslösende positive Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Auf der Hand liegende und nicht wahrgenommene Möglichkeit zur Kenntnisnahme

1. NV: Der fristauslösenden positiven Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann es gleichzustellen sein, wenn der Rügeführer eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, bewusst nicht wahrnimmt. 2. NV: Macht der Rügeführer geltend, er habe den Beschluss zu einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhalten, der ihm formlos per einfachem Brief übersandt wurde und lässt er nach Übersendung der Kostenrechnung des BFH noch weitere Zeit verstreichen, bevor er sich beim BFH nach der Existenz eines Beschlusses erkundigt, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und ab wann von einer auf der Hand liegenden und nicht wahrgenommenen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2020 – VIII B 126/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. ;