FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.08.2008
5 K 54/08
Normen:
StBerG § 3a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 254

Zurückweisung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 5 K 54/08 - Aktenzeichen 5 V 55/08

DRsp Nr. 2009/22916

Zurückweisung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft

1. Zu den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG. 2. Eine Tax-Ltd. ist als Prozessbevollmächtigte u. a. auch deshalb zurückzuweisen, wenn sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3a Abs. 5 Satz 1 StBerG ihre Dienste nicht unter der in der Amtssprache des Niederlassungsstaats zu führenden Berufsbezeichnung sondern ausweislich ihres Briefkopfs nur als Tax-Ltd. anbietet.

Normenkette:

StBerG § 3a;

Tatbestand:

Die E-Tax-Limited hat unter dem 29. Februar 2008 Klage erhoben. Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung datiert vom 3. März 2008.

Unterzeichnet wurde die Klage von Herrn Y. Z. Dieser wurde bis zum 26. August 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer X. als Steuerberater geführt; eine Wiederbestellung als Steuerberater ist nicht erfolgt.

Gegründet wurde die E-Tax-Limited nach den Ermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern in Bonn im Februar 2008 unter einer Massendomiziladresse in Birmingham. Ausweislich ihres Briefkopfs hat sie ein Büro in V. (Niederlande); für Briefzustellungen in Deutschland ist der Büroservice "All in One Ltd" in XX. benannt.

Als Geschäftsführer sind zwei natürliche Personen eingetragen, Herr G. B. und Frau V. V. Beide sind nicht als Rechtsanwälte oder europäische Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen.