BFH - Beschluss vom 19.05.2009
VI B 109/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1690/07

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

BFH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen VI B 109/08

DRsp Nr. 2009/16470

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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