I.
Die Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, "die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 IX B 171/08 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatten danach die Erinnerungsführer zu tragen.
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