FG Köln - Urteil vom 02.02.2012
11 K 4478/08
Normen:
StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;

Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

FG Köln, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 4478/08

DRsp Nr. 2012/19478

Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

Eine in England registrierte Limited, die in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, ist als Bevollmächtigte im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

Normenkette:

StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in A. Sie hat Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director D vertreten. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.