BFH - Beschluss vom 09.01.2013
III S 26/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 578

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels aktueller Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen III S 26/12

DRsp Nr. 2013/2784

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels aktueller Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

NV: Begehrt der Antragsteller für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe und gibt er dabei eine unvollständige Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab, kann er sich wegen der notwendigen Aktualität der Angaben nicht darauf berufen, dass die fehlenden Erklärungen und Nachweise aus einem früher im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag hätten entnommen werden können.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 streitig war. Für dieses Verfahren wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Das FG wies die Klage mangels hinreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als unzulässig ab.