BFH - Beschluss vom 12.11.2008
VII B 124/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1; EuRAG § 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 614
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1193/08

Zurückweisung einer in Großbritannien registrierten Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden als als Prozessbevollmächtigte

BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen VII B 124/08

DRsp Nr. 2009/3448

Zurückweisung einer in Großbritannien registrierten Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden als als Prozessbevollmächtigte

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs. 1; EuRAG § 2;

Gründe:

I.

In dem Verfahren des Klägers gegen das beklagte Finanzamt wegen Vollstreckung hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin, eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung in den Niederlanden, durch Beschluss als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666), gültig seit dem 12. April 2008, i.V.m. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt, da sie nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass sie ihre geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 2 StBerG vor der ersten Leistungserbringung der für sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich angezeigt habe.