FG Köln - Urteil vom 10.04.2013
5 K 718/10
Normen:
FGO § 63 Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3a; StBerG § 4; AEUV Art 57; AEUV Art 56; AO § 80 Abs 5;

Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

FG Köln, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 718/10

DRsp Nr. 2014/5298

Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

Eine in England und Wales zugelassene Limited, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG nicht erfüllt.

Normenkette:

FGO § 63 Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3a; StBerG § 4; AEUV Art 57; AEUV Art 56; AO § 80 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in Birmingham. Sie hat Niederlassungen in A (Niederlande) und B (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director E vertreten. Zu Ihrem Tätigkeitsgebiet zählt unter anderem die Steuerberatung.