BFH - Beschluss vom 28.05.2009
III B 129/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 536/07

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss

BFH, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III B 129/08

DRsp Nr. 2009/16107

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a)

Eine abstrakte Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2007 I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

b)