Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
I.
Das Verfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer (BVerfGE 148, 147).
1. Der Beschwerdeführer war Beteiligter des unter dem Aktenzeichen II R 16/13 geführten Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 - (BFHE 247,
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