BFH - Beschluss vom 13.09.2016
V B 26/16
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 2; FGO § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1659/15

Zurückweisung einer Untätigkeitsklage als unzulässig

BFH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen V B 26/16

DRsp Nr. 2016/18753

Zurückweisung einer Untätigkeitsklage als unzulässig

1. NV: Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das FG gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist geboten ist, da auch eine Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann. 2. NV: Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes wird eine Aussetzung des Verfahrens statt einer Klageabweisung als unzulässig diesem Grundsatz eher gerecht, wenn der Kläger aus Rechtsgründen die Vorlage von Vorsteuerbelegen verweigert und ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist und erneuter Erhebung der Untätigkeitsklage das Verfahren nicht fördert.

Das Finanzgericht ist gehalten, eine vor Ablauf der 6-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 FGO erhobene Untätigkeitsklage nicht als unzulässig abzuweisen, sondern zunächst das Verfahren auszusetzen, da auch eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 2; FGO § 46 Abs. 1;

Gründe