BFH - Beschluss vom 18.03.2014
III S 35/13 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 893

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, da der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdefrist seine Mittellosigkeit dargetan hat

BFH, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen III S 35/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/7031

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, da der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdefrist seine Mittellosigkeit dargetan hat

1. NV: Beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine von ihm selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO sowohl den PKH-Antrag stellen als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegen. 2. NV: Die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kann allenfalls einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, nicht hingegen die gesamte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ersetzen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem er die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2012 begehrte. Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 30. April 2013 zugestellt.