BFH - Beschluss vom 21.07.2016
V S 20/16 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1734

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung

BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen V S 20/16 (PKH)

DRsp Nr. 2016/16510

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung

1. NV: Der Erlass eines Sachurteils anstelle eines Prozessurteils begründet einen Verfahrensfehler. 2. NV: Ein Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Akteneinsicht" ist als Erhebung einer Klage auszulegen, wenn ihm eindeutig entnommen werden kann, dass der Rechtsschutzsuchende eine rechtliche Überprüfung der Einspruchsentscheidung begehrt.

Ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn das Vorbringen der Antragstellerin sich in der Rüge erschöpft, das finanzgerichtliche Urteil sei materiell-rechtlich unzutreffend, da dies nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beigeladene und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 11. März 2016 9 K 9255/13. Danach ist streitig, ob das am ... 1996 geborene Kind S im Zeitraum von Dezember 2010 bis August 2013 in den Haushalt der Antragstellerin (Mutter) oder in denjenigen des Vaters (Kläger) aufgenommen war.