BFH - Beschluss vom 11.01.2013
V S 27/12 (PKH)
Normen:
FGO § 52 Abs. 1; GVG § 185; ZPO § 114 S. 1; FGO § 142;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 218
BFH/NV 2013, 945

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend u.a. die Hinzuziehung eines Dolmetschers

BFH, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen V S 27/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/8007

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend u.a. die Hinzuziehung eines Dolmetschers

1. NV: Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG) besteht für die mündliche Verhandlung, nicht jedoch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung. 2. NV: Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen; es besteht kein Anspruch eines Beteiligten darauf, dass das FG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über die Bestellung eines Dolmetschers entscheidet. 3. NV: Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt. 4. NV: Ein Besetzungsmangel im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war.

Ein Anspruch auf Bestellung eines Dolmetschers besteht weder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch zum Zwecke der Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Normenkette: