BFH - Beschluss vom 19.03.2013
III S 9/12 (PKH)
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 965

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung eines Verfahrensverstoßes

BFH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen III S 9/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/8014

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung eines Verfahrensverstoßes

NV: Ist Ziel der Rechtsverfolgung die Zulassung der Revision und hat der um PKH nachsuchende Beschwerdeführer bereits durch eine vor dem BFH zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet, erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH darauf, ob in der Beschwerde(begründungs-)schrift ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ordnungsgemäß dargelegt ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) unterhielt in den Streitjahren 2006 bis 2008 eine Gaststätte. Umstritten ist, ob die Klägerin diese Gaststätte --im Wege einer Personengesellschaft-- zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen K, betrieb. Sie ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (EStG). Im Jahr 2010 fand bei der Klägerin für die Streitjahre eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt worden seien. Es kam u.a. in allen Streitjahren zur Zuschätzung von Betriebseinnahmen.