FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2008
5 K 1843/06
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3 S. 1; StBerG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 208

Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei Missbrauch

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 1843/06

DRsp Nr. 2009/6379

Zurückweisung eines Beschäftigten des Beteiligten als Bevollmächtigten bei Missbrauch

Ein Bevollmächtigter ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO in der ab dem 1. Juli 2008 gültigen Fassung zurückzuweisen, wenn er die Berechtigung zur Prozessführung über ein Beschäftigungsverhältnis begründet, obwohl die Prozessführung ohne die erforderliche berufsrechtliche Zulassung geschäftsmäßig erfolgt. Mit der Neufassung des § 62 FGO hat der Gesetzgeber die nicht Umgehung berufsrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen durch eigens geregelte Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen wollen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3 S. 1; StBerG § 3 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Im Jahr 2000 wurde Herrn T seine Bestellung zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG durch die zuständige Steuerberaterkammer widerrufen. Seine hiergegen beim Finanzgericht Köln geführte Klage blieb ohne Erfolg. Die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 1. August 2002, VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 1 BvR 2046/02).