I.
Im Jahr 2000 wurde Herrn T seine Bestellung zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG durch die zuständige Steuerberaterkammer widerrufen. Seine hiergegen beim Finanzgericht Köln geführte Klage blieb ohne Erfolg. Die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH als unbegründet zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 1. August 2002, VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Seine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 1 BvR 2046/02).
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