BFH - Beschluß vom 03.02.2000
V B 167/99; V B 168/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 874

Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Belastingadviseur

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen V B 167/99; V B 168/99

DRsp Nr. 2000/3737

Zurückweisung eines Bevollmächtigten; "Belastingadviseur"

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten. 2. Steuerberater i.S.d. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH EntlG ist nur, wer diese Berufsbezeichnung führen darf. 3. Die Zulassung als Belastingadviseur begründet die Vertretungsbefugnis nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG nicht.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob wegen Umsatzsteuer 1996 Klage (Verfahren V 125/99), weil der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Lieferung eines ... in die Republik Kasachstan nicht als steuerfrei beurteilt hatte. Außerdem beantragte er bei dem Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids (Verfahren V 126/99 V). Der Kläger wurde in den Verfahren von Herrn L vertreten, der sich als "Dipl.-Belastingadviseur - Juridisch Adviseur" bezeichnet. Das FA hatte L bereits im Einspruchsverfahren als Vertreter des Klägers wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen zurückgewiesen (§ 80 Abs. 5 der Abgabenordnung --AO 1977--).