FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2006
5 V 1313/06
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 5 V 1313/06

DRsp Nr. 2008/17272

Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO

Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung ihrer Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 5 AO ist gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO unzulässig. Der Antrag der Antragstellerin, die zu keiner Zeit zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen gemäß § 3 Nr. 1 StBerG (in der bis zum 7. April 2008 gültigen Fassung) befugt gewesen ist, ist unzulässig, da der Antragsgegner keinen Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt hat und die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht vorgelegen haben.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Mit ihrem Antrag gemäß § 69 FGO begehrt die Antragstellerin, die Vollziehung ihrer Zurückweisung als Bevollmächtigte der Eheleute H auszusetzen.