FG Köln - Urteil vom 02.02.2012
11 K 1853/08
Normen:
FGO § 62 Abs 2 und Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;
Fundstellen:
DStR 2012, 14

Zurückweisung eines deutschen Belastingadviseur/Belastingconsulent als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO

FG Köln, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 1853/08

DRsp Nr. 2012/19477

Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO

1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. 2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.

Normenkette:

FGO § 62 Abs 2 und Abs 3; StBerG § 3; StBerG § 3a Abs 1; StBerG § 4; StBerG § 32 Abs 3; StBerG § 46 Abs 2 Nr 4; StBerG § 49; AEUV Art 57; Richtlinie 2005/36/EG Art 5 Abs 2; AO § 80 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.