FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 01.09.2005
VI 69/03
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11b ;

Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 01.09.2005 - Aktenzeichen VI 69/03

DRsp Nr. 2005/19484

Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

1. Die Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins erledigt sich, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr bestandskräftig wird. 2. Eine Hilfeleistung ist i.S.v. § 4 Nr. 11b StBerG unzulässig, sobald geringe Gewinneinkünfte oder Verluste erzielt werden.

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger, einen Lohnsteuerhilfeverein, zu Recht wegen eines Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG) als Bevollmächtigten zurückgewiesen hat.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 3.6.2002 in Sachen in der vom Beklagten steuerlich geführten Frau S... (im Folgenden: Steuerpflichtige) wegen "Einkommensteuer 1999 / Vo" an den Beklagten und teilte mit, die Steuerpflichtige sei bei ihm Mitglied geworden. Sie habe eine Aufstellung der Vollstreckung befindlichen Rückstände und eine Zahlungsaufforderung vorgelegt. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 seien Rechtsmittel anhängig und Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergriffen worden.