FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2006
2 K 171/05
Normen:
AO § 80 Abs. 5 ; StBerG § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 660
EFG 2007, 239

Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 171/05

DRsp Nr. 2006/29512

Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

1. Übersetzungsarbeiten, die eine Polizistin für ihren Arbeitgeber leistet und die gesondert bezahlt werden, führen zu Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit. 2. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, einem Mitglied in Steuersachen Hilfe zu leisten, wenn das Mitglied Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dabei ist die Höhe der selbständigen Einkünfte unerheblich. Insbesondere existiert keine gesetzlich normierte Bagatellgrenze, die sich aus einer analogen Anwendung des § 46 EStG ergibt. 3. Die Regelung des § 4 Nr. 11 StBerG zur Begrenzung der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5 ; StBerG § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zurückweisung des klagenden Lohnsteuerhilfevereins als Bevollmächtigter und Beistand gemäß § 80 Abs. 5 AO rechtmäßig gewesen ist.

Das Vereinsmitglied des Klägers Frau C, um dessen Besteuerung es hier geht, ist in Hamburg als Polizistin tätig und übernahm in den Jahren 2003 und 2004 einige Übersetzungstätigkeiten für ihren Arbeitgeber (die Polizei) in Polnisch, weil sie als weitere Muttersprache Polnisch hat.