FG Sachsen - Beschluss vom 29.09.2010
6 V 1310/10
Normen:
StBerG § 3 Nr. 2; RDG; AO § 80 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Zurückweisung eines Rechtsanwalt a.D. als Bevollmächtigter

FG Sachsen, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 6 V 1310/10

DRsp Nr. 2011/11209

Zurückweisung eines "Rechtsanwalt a.D." als Bevollmächtigter

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein "Rechtsanwalt a.D." auch nach den Regelungen des zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und daher als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist.

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 2; RDG; AO § 80 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

Der Antragsteller bestellte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2010 im Verfahren einer Steuerpflichtigen zum Verfahrensbevollmächtigten. Der Briefkopf seines Schreibens enthielt folgende Angaben:

"Soziale Rechtsdienstleistungskanzlei

Z.

Rechtsanwalt a.D.

Assessor jur., Städt. Amtsleiter i.R."

In der Fußzeile seines Briefpapiers war ausgeführt: "Befugt zu Rechtsdienstleistungen und zur Vertretung vor Behörden und Gerichten nach den Maßgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007". Dazu reichte er eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Vollmacht ein, die textlich den üblichen Rechtsanwaltsvollmachten entspricht.